Neue Details in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Neues Jahr, neue Regelungen: Zum Jahreswechsel gibt es Änderungen in der NotSanAPrV, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Notfallsanitäter. Die wichtigste Änderung betrifft den § 3, der die Praxisanleitung und Praxisbegleitung regelt.
Mehr Qualifikation, mehr Fortbildung
Ab 1. Januar gilt für alle, die angehende Notfallsanitäter in der Praxis anleiten wollen: Die berufspädagogische Zusatzqualifikation wird länger. Künftig dauert diese Schulung 300 Stunden statt der bisherigen 200. Vorgeschrieben wurden außerdem zusätzliche Fortbildungen: Zusätzlich zur fachlichen Fortbildung für Notfallsanitäter (jährlich 30 Stunden) kommen nun noch jährlich 24 Stunden mit berufspädagogischen Inhalten hinzu.
Bestandschutz für die Qualifikation
Die gute Nachricht für alle alten Hasen: Der Gesetzgeber hat diesmal einen Bestandsschutz eingeräumt. Konkret heißt das, die 100 zusätzlichen Stunden für den Erwerb der Zusatzqualifikation braucht man nicht, wenn man zum 31. Dezember 2020 die Qualifikation nach der bisherigen Rechtslage hatte. Man muss die 100 Stunden nicht nachholen, die nach dem alten Regelwerk qualifizierten Praxisanleiter können also weitermachen. Aber: Die neue jährliche Fortbildung mit 24 Stunden müssen wirklich alle machen.
Übergangsfrist verlängert
Das Bundesgesundheitsministerium hat nun auch offiziell eine Übergangsfrist verlängert. Noch bis Ende 2023 dürfen praktischen Einsätze der Schülerinnen und Schüler auch von Rettungsassistenten betreut werden, dann hat diese Übergangsfrist insgesamt zehn Jahre lang gedauert. Ab 2024 sollen nur noch Notfallsanitäter die Schülerinnen und Schüler betreuen.
Neu: der Nachteilsausgleich
Neu in der Verordnung ist der § 6a – er regelt den Nachteilsausgleich nun verbindlich. Sprich: Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen sollen in der Prüfung keine Nachteile haben. Das greift vor allem bei Menschen, die eine Lese- und Rechtschreibschwäche haben, aber auch bei ärztlich dokumentierter Prüfungsangst. Achtung: Wenn sich jemand wegen eines Migrationshintergrunds schwertut mit Sprache und Verstehen, greift der Nachteilsausgleich nur sehr eingeschränkt. Denn wer die Prüfung macht, braucht die für den Beruf notwendigen Sprachkenntnisse.
Der Durchbruch ist es wieder nicht
„Wir werden die Gelegenheit nutzen und das bewährte Curriculum für die berufspädagogische Zusatzqualifikation komplett überarbeiten“, sagt Rico Kuhnke, Gesamtschulleiter der DRK-Landesschule. „Dabei berücksichtigen wir speziell auch Themen, die bisher zu kurz gekommen sind. Es wird praktische Neuerungen geben: Beispielsweise lernt man künftig ganz konkret, wie man einen Ausbildungsplan erstellt für die praktische Ausbildung an den Rettungswachen. Außerdem wollen wir uns intensiver um die Themen Kommunikation, Konfliktmanagement und Personalentwicklung kümmern.“